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Strafbarkeit bei Schätzung wegen mangelhafter Kassenbuchführung ?

A. Häufig enden steuerliche Prüfungen mit Mehrergebnissen aufgrund einer (Hinzu-)Schätzung gemäß § 162 AO, weil die Buchführung mangelhaft ist. In der Praxis legen die Prüfer regelmäßig den BP-Bericht der Straf- und Bußgeldsachenstelle (StraBu) zur strafrechtlichen Würdigung vor.

Allzu häufig ist festzustellen, dass die StraBu aufgrund der im Schätzungswege gefundenen Mehrergebnisse undifferenziert Ermittlungsverfahren einleitet, Angebote auf Einstellung gemäß § 153a StPO unterbreitet oder gar Strafbefehle beantragt. Immer wieder ist festzustellen, dass die erforderliche Unterscheidung zwischen der rein fiskalischen Schätzung nach § 162 AO aufgrund festgestellter Mängel in der Buchführung und einer objektiv festzustellenden Tathandlung im strafrechtlichen Sinne nicht vorgenommen wird. Das bloße Vorliegen eines Mehrergebnisses wird dann als Steuerverkürzung im Sinne des objektiven Tatbestandes der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) gewertet. Für den subjektiven Tatbestand, den bedingten Vorsatz, soll es ausreichen, dass sich der Steuerpflichtige nicht hinreichend über seine buchhalterischen Pflichten erkundigt habe.

Praxisbeispiel:

Der Koch G. eröffnete 2009 einen Landgasthof gehobener Küche mit Biergarten. Erfahrung als selbständiger Gastronom hatte er nicht. Bei einer Betriebsprüfung wird die Kassenbuchführung verworfen, weil die Z-Bons aus Unwissenheit nicht durchgängig vorgelegt und einige Kassenminusbeträge festgestellt wurden. Objektive Verkürzungshandlungen wie nicht gebuchte Wareneinkäufe oder Schwarzlohnzahlungen o.ä. werden ausdrücklich nicht festgestellt. Im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung werden die Gewinne entsprechend dem unteren Rand der Richtsatzsammlung geschätzt. Die Steuernachzahlung für drei Jahre beträgt 50.000 € zzgl. Zinsen.

Nach Zahlung leitet die StraBu das Strafverfahren ein und teilt dem verdutzten G mit, dass beabsichtigt sei, einen Strafbefehl i.H.v. 16.000 € zu beantragen. Als Begründung wird angegeben, G hätte als steuerlicher Laie einen Steuerberater zu Rate ziehen müssen. Indem er dieses unterließ, habe er die Verkürzung von 50.000 € Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer billigend in Kauf genommen, er habe also bedingt vorsätzlich gehandelt.

B. Der von der StraBu gemachte Vorwurf begründet die Annahme einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung aus mehreren Gründen nicht.

I. Vorsatz

Der Vorwurf ("kein Steuerberater"), zielt zum einen auf eine Pflichtwidrigkeit ab, die schon nicht die Annahme eines Vorsatzes, sondern allenfalls die Annahme einer (groben ?) Fahrlässigkeit rechtfertigen kann. Wenn der steuerliche Laie die Erfordernisse der Kassenbuchführung nicht kennt und sich nicht entsprechend informiert, besagt dies aber nichts darüber aus, dass er dadurch Steuern verkürzt, dieses billigend in Kauf nahm oder dies gar wollte. Zum anderen schließt er von der Pflichtwidrigkeit auf das Vorliegen einer Steuerverkürzung (die billigend in Kauf genommen worden sei). Ein Fehlschluss, da eine objektiv-kausale Verkürzungshandlung und der Taterfolg (§ 370 Abs. 1 Nr. 1: ... über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige ... Angaben macht ... und dadurch Steuern verkürzt) im strafrechtlichen Sinne ungeprüft einfach unterstellt werden.

strong>II. Objektiver Tatbestand

Mängel der Buchführung lassen keinen sicheren Schluss auf die Verkürzung von Einnahmen zu.

1. Die Abgabenordnung und die Strafprozessordnung haben unterschiedliche Regelungen und Regelungsbereiche (§ 393 Abs. 1 AO).

Der formelle Mangel der Kassenbuchführung führt zwar dazu, dass es systembedingt keine Gewähr mehr für die Vollständigkeit der Erfassung der Bareinnahmen gibt und berechtigt deshalb zur steuerlichen Hinzuschätzung. Umgekehrt lässt er aber keinen sicheren Schluss auf die Verkürzung von Einnahmen zu (BFH v. 25.03.2015 -X R 20/13-) !

Das wegen fehlerhafter Buchführung auf der Befugnis gemäß § 162 AO gründende Schätzungsmehrergebnis lässt also gerade nicht auf eine strafrechtlich relevante Verkürzung schließen. Das steuerliche Schätzungsmehrergebnis ist strafrechtlich damit ohne jeden Belang.

2. Kein Anfangsverdacht

Der reine Schätzungsfall begründet damit schon keinen Anfangsverdacht und erst recht keinen hinreichenden Tatverdacht.

Mehrergebnisse einer Steuerprüfung führen nach § 10 Abs. 1 BpO nicht automatisch zur Meldung an die StraBu, zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens und schon gar zu einer strafrechtlichen Sanktion.

In den AStBV (St) 2014 Nr. 130 Abs. 3 Satz 2 ist geregelt, dass eine Unterrichtungspflicht der StraBu erst besteht, wenn "Anhaltspunkte" für eine Straftat vorliegen, die eine Untersuchung des Falles durch die StraBu geboten erscheinen lassen. Bloße Vermutungen reichen nicht.

Die gleichlautenden Erlasse zu Anwendungsfragen zu § 10 Abs. 1 BpO vom 31.08.2009 regeln, dass Differenzen nach Verprobungen (z.B. Chi-Quadrat-Test oder Zeitreihenvergleich) nur dann einen strafrechtlichen Anfangsverdacht begründen können, wenn weitere objektive Anhaltspunkte für eine Verkürzung vorliegen (etwa Kontrollmitteilungen; im Gastronomiebereich etwa klassischer Weise die Feststellung nicht verbuchter Wareneinkäufe; Feststellung schwarz beschäftigter Küchen- oder Servicekräfte; nicht plausible Erklärungen für Geldzuflüsse bei Differenzen von einigem Gewicht). Liegen solche zusätzlichen objektiven Anhaltspunkte nicht vor, besteht danach auch kein strafrechtlicher Anfangsverdacht, der etwa eine Meldung an die StraBu rechtfertigen würde !

Im Beispielsfall sind solche objektiven Anhaltspunkte nicht festgestellt. Wenn damit schon ein Anfangsverdacht zu verneinen ist, kommt erst recht das Vorliegen eines weitergehenden hinreichenden Tatverdachtes der zur Anklageerhebung/Beantragung eines Strafbefehls erforderlich ist, denknotwendig nicht in Betracht.

3. Unzulässigkeit der Feststellung der Tathandlung (1. Stufe) im Wege der Schätzung.

Die StraBu darf die Tat selbst nicht im Wege der Schätzung feststellen. Dies ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zulässig !

Im Steuerstrafverfahren ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen (nur) zulässig wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen (die Verkürzungshöhe) aber ungewiss ist. Auch nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist im Falle der Steuerhinterziehung bei nicht behebbaren Zweifeln hinsichtlich der Tatfrage die Feststellung eines Sachverhalts mittels reduzierten Beweismaßes- mithin im Schätzungswege - nicht zulässig.

Wenn es um Steuerhinterziehung geht, ist mithin die konkrete Feststellung materieller Sachverhalte (konkreter Handlungen), aufgrund derer Steuern verkürzt werden, erforderlich. Erst wenn solche Sachverhalte festgestellt sind, kann auch strafprozessual auf eine Schätzung, (aber nur !) im Hinblick auf die Höhe der Verkürzung zurück gegriffen werden.   

Die bloße fiskalische Schätzung nach § 162 AO mangels formell ordnungsgemäßer (Kassen-) Buchführung, die zu einem Mehrergebnis führt, kann für sich also überhaupt keinen steuerstrafrechtlichen Tatbestand begründen.

Schlussbemerkung
Dem Ansinnen der StraBu auf Beantragung eines Strafbefehls ist entgegen zu treten. In Fällen, in denen das Strafverfahren bereits eingeleitet ist, sollte zur Vermeidung von "Überraschungen" die StraBu an der Schlussbesprechung beteiligt werden. Es sollte rechtzeitig ein im Steuerstrafrecht versierter Strafverteidiger hinzugezogen werden.

März 2016

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans Georg Hofmann
Fachanwalt für Steuerrecht/Steuerstrafverteidiger
Niederhofener Str. 26  74080 Heilbronn
www.siegel-hofmann.de
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Korruptionsbekämpfung im Steuerrecht


Export orientierte Unternehmen müssen bei der Aquise im Ausland bekanntlich
häufig "Schmiergelder" zahlen, um an lukrative Aufträge zu kommen.
Solche Aufwendungen dürfen aber steuerlich nicht mehr abgezogen werden. Darüber hinaus müssen die Unternehmen damit rechnen, dass das Finanzamt, häufig die Betriebsprüfung, solche Feststellungen der Staatsanwaltschaft für Zwecke der Strafverfolgung mitteilen.

§ 4 Abs. 5 S. l Nr. 10 EStG regelt ein Abzugsverbot für Aufwendungen, die der Korruption dienen, weil sie etwa den Tatbestand der Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) oder der Bestechung von oder Vorteilsgewährung an Amtsträger nach §§ 331, § 333 - 335 StGB erfüllen. Macht ein Unternehmer Aufwendungen für Bestechungshandlungen steuerlich als Betriebsausgaben geltend, begeht er bei vorsätzlicher Handlungsweise neben dem Korruptionsdelikt auch eine Steuerhinterziehung.

Das Finanzamt ist verpflichtet, sowohl die Straf- und Bußgeldsachenstelle wegen des Steuer-deliktes als auch -gemäß § 4 Abs. 5 S. l Nr. 10 EStG- die Staatsanwaltschaft wegen Korruptionsverdachtes zu benachrichtigen. Letzteres gilt sogar für den Fall, dass Korruptionszahlungen als steuerlich nicht abziehbare Aufwendungen behandelt wurden!

• Keine steuerliche Begünstigung von Korruption

§ 4 Abs. 5 S. l Nr. 10 EStG verbietet die Geltendmachung von Aufwendungen für Zuwendungen, die an Angestellte eines Geschäftspartners gerichtet sind und in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Leistungen des Geschäftspartners stehen. Denn dann ist der Tatbestand einer Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) erfüllt.

Demgegenüber erfüllt bereits eine Zuwendung (Vorteilsgewährung) an einen Amtsträger den
Straftatbestand des § 333 Abs. l StGB, ohne dass eine konkrete Beziehung zu einer Amtshandlung gegeben sein muss. Die Annahme durch den Beamten erfüllt den Tatbestand des § 331 Abs. l StGB.

Zuwendungen in diesem Sinne können Geld- und Sachgeschenke, Bewirtungen und andere Vorteile sein. Aufwendungen werden vom Unternehmer gerne als "Klimapflege" bezeichnet. Gleichwohl können solche Zuwendungen auch als „Anfuttern" für mögliche nachfolgende Korruptionshandlungen dienen und damit strafbar sein.

• Mitteilungspflichten

a) Macht ein Unternehmer Aufwendungen für eine Korruptionsstraftat steuerlich geltend, begeht er mutmaßlich eine Steuerhinterziehung. Ein Betriebsprüfer ist dann verpflichtet, seine Feststellungen intern der Straf- und Bußgeldsachenstelle weiterzuleiten. Um den Steuerpflich-tigen im Hinblick auf das drohende Strafverfahren einer Fortsetzung der Prüfung unter Fortgeltung seiner Mitwirkungspflichten zu bewahren, besteht die Unterrichtungspflicht bereits dann, „wenn ledig lich die Möglichkeit besteht, dass ein Strafverfahren durchgeführt werden muss". Bloße Vermutungen ziehen hingegen keine Mitteilungspflicht nach sich.

b) Wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte (Anfangsverdacht) für das Vorliegen einer
rechtswidrigen Zuwendung von Vorteilen, also für eine Korruptionsstraftat oder ordnungswidrigkeit bestehen, muss die Finanzbehörde dies darüber hinaus der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mitteilen.

• Voraussetzungen der Mitteilungspflichten

Die Mitteilungspflicht setzt zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die steuerliche Geltend-
machung einer rechtswidrigen Vorteilszuwendung i.S. des § 4 Abs. 5 S. l Nr. 10 EStG voraus, also einen Anfangsverdacht.

Je mehr Indizien (tatsächliche Anhaltspunkte) bestehen, desto eher wird das Finanzamt zur
Mitteilung verpflichtet sein. Liegen demgegenüber nur Vermutungen vor, muss der Betriebsprüfer keine Ermittlungen zur Klärung der straf- bzw. bußgeldrechtlichen Lage durch-führen. Eine Mitteilungspflicht besteht dann nicht.

In einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts ist zu prüfen, ob die festgestellten Tatsachen den
konkreten Korruptionsstraftatbestand erfüllen können. Ist dies nicht der Fall, weil etwa keine konkrete Gegenleistung des bedachten Mitarbeiters eines Geschäftspartners im Räume steht, besteht keine Mitteilungspflicht.

Auch keine Mitteilungspflicht besteht, wenn es sich um bloße Vermutungen handelt, insbesondere dann, wenn lediglich allgemeine Erfahrungen die Wahrscheinlichkeit von Vorteilszuwendungen nahelegen (z.B. bei korruptionsanfälligen Branchen, Zahlungsflüssen über einschlägige Staaten, besonders überprüfungsbedürftige Konten wie Provisionskonten (o.a.), der konkrete Sachverhalt aber ansonsten keine Anhaltspunkte für eine straf- oder bußgeldrechtlich relevante Vorteils zuwendung enthält.

• Verbotene Zuwendungen, die nicht steuerlich geltend gemacht worden sind

Die Mitteilungspflicht gemäß § 4 Abs. 5 S. l Nr. 10 EStG besteht unabhängig davon, ob die Aufwendungen steuerlich geltend gemacht worden sind oder nicht. Bei der Regelung handelt es sich um eine eigenständige Mitteilungspflicht mit strafrechtlichem Charakter, unabhängig von der steuerlichen Behandlung (FG Baden-Württemberg v. 13.2.2008 - EFG 2008, 760).

Danach besteht trotz der Tatsache, dass die mutmaßliche Bestechungszahlung steuerlich nicht geltend gemacht wurde, eine Mitteilungspflicht an die Staatsanwaltschaft!

• Fazit

Bedenkt man, dass gerade im Korruptionsbereich bereits geringste Vorteilsnahmen im Bereich von unter 1.000 € schon zu formalen Anklagen führen können, ist hier besondere Vorsicht gefragt. Angesichts der durch die Gesetzgebung im Zusammenhang mit der Finanzverwaltung geschaffenen Transparenz ist die Fortsetzung gewisser Praktiken zukünftig kaum mehr tragbar. Ein Umdenken erscheint hier unumgänglich.

Im Falle eines Aufgriffs, etwa durch die Betriebsprüfung, sollten die Voraussetzungen der Mitteilungspflicht sorgfaltig überprüft werden, um die Abgabe an die Staatsanwaltschaft zu verhindern. Hierzu sollte ein Fachanwalt hinzugezogen werden.

Mitgeteilt von Hans Georg Hofmann
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerstrafverteidiger
12/2013
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Datenschutz bei Auskunftsersuchen des Finanzamtes


I. Einführung

Der Datenschutz spielt im Unternehmensalltag eine zunehmende Rolle. Dies gilt etwa auch bei Auskunftsersuchen der Steuerfahndung gemäß § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO an Unternehmen.

Beispiel: Schreiben der Steuerfahndung an Unternehmer wegen Auskunft über Umsätze und Rechnungen betreffend eines Lieferanten.

Bei Auskunftserteilung ist im Hinblick auf die Preisgabe personenbezogener Daten Vorsicht geboten, da der Betroffene (z.B. der Lieferant) bei unzulässiger Offenbarung solcher Daten in seinem Recht verletzt sein kann, weshalb zivilrechtliche (Schadensersatz-)Ansprüche bzw. auch bußgeldrechtliche oder gar strafrechtliche Folgen drohen können.

II. Folgen der Nichtbeachtung des Datenschutzrechts im Einzelnen
1. Schadensersatzansprüche des Betroffenen
gem.§ 7 S. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), wenn ihm durch eine nach dem BDSG oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten ein Schaden zugefügt wird.
Dafür genügt die Preisgabe personenbezogener Daten ohne Einwilligung des Betroffenen (etwa des Lieferanten) bzw. ohne ausreichende gesetzliche Ermächtigung. In diesem Fall wäre die verantwortliche Stelle (das Unternehmen) dann nach § 7 S. 1 BDSG verpflichtet, sämtliche Schäden gemäß §§ 249 ff. BGB zu ersetzen, die durch die unrechtmäßige übermittlung personenbezogener Daten dem Betroffenen entstanden sind.
Die Ersatzpflicht entfällt nach § 7 S. 2 BDSG nur, soweit die verantwortliche Stelle (Unternehmer bzw. Geschäftsführer) die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat.

Darüber hinaus können auch vertragliche Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht und auch deliktische Schadensersatzansprüche in Betracht kommen.

2. Bußgelder
Gem.§ 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG kommt bei einer nicht rechtmäßigen übermittlung von personenbezogenen Daten auch ein Bußgeld gegen das Unternehmen in Betracht. Nach § 43 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 BDSG beträgt die Geldbuße bis zu 300.000 EUR, bei Mehrfachbegehung auch deutlich mehr.

3. Sonstige Folgen
a) Gem.§ 44 Abs. 1 BDSG kann sogar eine Straftat vorliegen, wenn die Ordnungswidrigkeit
gegen Entgelt oder mit Bereicherungs- bzw. Schädigungsabsicht begangen wurde.
Dies setzt einen Strafantrag des Betroffenen gem.§ 44 Abs. 2 BDSG voraus.

b) Es kann auch ein möglicher wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gem.§§ 3, 4 Nr. 11 UWG gegeben sein;

c) nicht zu vernachlässigen wäre auch ein - im Hinblick des in jüngster Zeit gesteigerten öffentlichen Interesses an datenschutzrechtlichen Verstößen - erheblicher Ansehensverlust für das Unternehmen.

III. Datenschutzrechtliche Relevanz
Staatliche Auskunftsbegehren an Unternehmen gehen regelmäßig auf die übermittlung von personenbezogenen Daten und betreffen somit das Datenschutzrecht.
Im Volkszählungsurteil des BVerfG aus dem Jahre 1983 (BVerfG 15.12.83, 1 BvR 209/83, NJW 84, 419) wurde das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich begründet.
Danach hat jeder Einzelne das Recht, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG 15.12.83,1 BvR 209/83, NJW 84,419). Die gesetzliche Umsetzung dieses Grundrechts erfolgte mit § 4 Abs. 1 BDSG, der ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vorsieht. Danach ist jede Datenerhebung und Datenverwendung - beispielsweise die Speicherung, übermittlung, Nutzung etc. - von personenbezogenen Daten grundsätzlich verboten, es sei denn, es liegt eine Einwilligung des Betroffenen (§ 4a BDSG) oder eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vor.

Ein Auskunftsersuchen gem.§ 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO i.V. mit §§ 93, 97 AO betrifft grundsätzlich dann personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts (§ 3 Abs. 1 BDSG), wenn beispielsweise der Name von Kunden oder Lieferanten, deren Anschrift, deren Geburtsdatum, vertragliche Beziehungen zu Dritten etc. umfasst sind.
Relevant ist insbesondere das Bekanntgeben gespeicherter personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass die Daten an den Dritten weitergegeben werden (§ 3 Abs. 4 S. 1 BDSG, § 3 Abs. 4 S. 2 Nr. 3a BDSG). Da das Auskunftsersuchen die Verpflichtung des Unternehmens zur Weitergabe der Daten an das Finanzamt erfordert, liegt ein relevanter übermittlungsvorgang in diesem Sinne vor.

Will der Unternehmer kein rechtliches Risiko in oben bezeichnetem Sinne (s. Ziff. II.) eingehen, muss sichergestellt werden, dass die Preisgabe der personenbezogenen Daten rechtmäßig ist. Dies setzt entweder die schriftliche Einwilligung des Betroffenen (z.B. Lieferanten) voraus oder eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, §§ 4, 4a BDSG.

Im Folgenden wird unterstellt, dass -wie regelmäßig in der Praxis- keine schriftliche Einwilligung vorliegt.
In diesem Fall kommt es auf das Eingreifen einer Ermächtigungsgrundlage an. Liegt eine solche nicht vor, darf die Auskunft zum Schutze des Betroffenen und zur Vermeidung rechtlicher Nachteile für den Unternehmer (s. Ziff. II.) nicht erteilt werden.

IV. Gesetzliche Ermächtigung zur Preisgabe personenbezogener Daten
1. § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO (i.V. mit §§ 93, 97 AO)
stellen (nur) dann eine Ermächtigungsgrundlage in diesem Sinne dar, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für das Auskunftsersuchen tatsächlich auch vorliegen.
Eine Aufgabe der Steuerfahndung sind sogenannte Vorfeldermittlungen zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle gemäß § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO (i.V. mit §§ 93, 97

AO,), etwa durch Auskunftsersuchen.
Voraussetzung ist das Vorliegen eines hinreichenden Anlasses. Ein solcher Anlass ist nach den Vorgaben der Rechtsprechung des BFH dann gegeben, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte oder allgemeiner Erfahrungen, die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht zu ziehen ist (BFH 25.7.00, VII B 28/99, DStR 00,1511.1514; BFH 5.10.06, VII R 63/05, NJW07,1308).
Der hinreichende Anlass muss im Sinne einer erhöhten Entdeckungswahrscheinlichkeit verdichtet sein (BFH 16.1.09, VII R 25/08, NJW 09, 1998, 2000). Nach Auffassung des BFH liegt ein hinreichender Anlass beispielsweise dann vor, wenn bei Betriebsprüfungen Steuerverkürzungen aufgedeckt wurden, die durch für die Berufsgruppe typische Geschäftsabläufe begünstigt worden sind (BFH 5.10.06, VII R 63/05, NJW 07,1308). Ebenfalls wurde der hinreichende Anlass dann bejaht, wenn eine Bank Verkäufe bestimmter Wertpapiere mit hohen Kursgewinnen innerhalb der Spekulationsfrist durchführte und die Kunden des Kreditinstituts in erheblicher Zahl in einem bestimmten Marktsegment innerhalb der Spekulationsfrist Aktiengeschäfte getätigt sowie Spekulationsgewinne realisiert haben (BFH 21.3.02, VII B 152/01, DStR 02, 993).

Nach der Rechtsprechung müssen also immer besondere Merkmale vorliegen, um das Aus-kunftsbegehren zu rechtfertigen. Eine nur allgemeine, nach der Lebenserfahrung gerechtfertigte Vermutung, dass Steuern oftmals verkürzt und steuerpflichtige Einnahmen nicht erklärt werden, genügt danach nicht, um einen hinreichenden Anlass bejahen zu können (BFH 16.1.09, VII R 25/08, NJW 09, 1998). Ermittlungen „ins Blaue hinein", bloße Ausforschungen sowie informelle Anfragen sind daher nach ständiger Rechtsprechung nicht zulässig (FG Hamburg 18.4.13,1 K 89/12, PStR 13, 200, EFG 13,1195).

Stellt sich nach Prüfung heraus, dass die Voraussetzungen nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO (i.V. mit §§ 93, 97 AO) nicht vorliegen, darf die Auskunft zum Schutze des Betroffenen und zur Vermeidung rechtlicher Nachteile (Ziff. II.) also nicht erteilt werden, es sei denn, es greift eine andere gesetzliche Ermächtigung ein. In Betracht kommen insoweit Ermächtigungen nach dem BDSG.

2. Ermächtigungsgrundlage nach BDSG
a) §§ 28 BDSG
kommen in Betracht, wenn das Unternehmen das Auskunftsersuchen trotz der Unsicherheit des Vorliegens eines hinreichenden Anlasses nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO erfüllen möchte, etwa um eigene personelle und finanzielle Ressourcen, die bei einem Einspruchs- und Gerichts-verfahren unweigerlich verloren gehen würden, zu schonen.

(1) Ermächtigungsgrundlage § 28 Abs. 2 Nr. 2b BDSG
§ 28 Abs. 2 Nr. 2b BDSG lässt die übermittlung von personenbezogenen Daten zu, soweit sie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der übermittlung hat.
Hierbei sind alle Straftatbestände erfasst, ausgeschlossen sind lediglich Ordnungswidrigkeiten. Es muss keine besonders erhebliche Straftat vorliegen (Kehr PstR 06/2015 S. 152, 154f.; Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 28 BDSG, Rn. 190). Die Norm erfasst auch in Betracht kommende Steuerstraftaten.

Bezüglich der Straftat müssen mindestens konkrete Anhaltspunkte vorliegen (Kehr PstR 06/2015 a.a.O.; Plath, BDSG, 1. Aufl., § 28 BDSG, Rn. 97), also ein auf Tatsachen beruhender Anfangsverdacht gemäß § 152 Abs. 2 StPO. Dieser ist gegeben, wenn nach kriminalistischer Erfahrung eine verfolgbare Straftat vorliegt (Diemer in Karlsruher Kommentar StPO, 7. Aufl., § 152 StPO, Rn. 7).
Ein strafprozessualer Anfangsverdacht hat indessen höhere Anforderungen als ein hinrei-chender Anlass i.S. von § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO i.V. mit §§ 93, 97 AO.
Folglich kann die Datenübermittlung in einer solchen Konstellation grundsätzlich nicht durch § 28 Abs. 2 Nr. 2b BDSG legitimiert werden.

(2) § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG (i.V. mit § 28 Abs. 2 Nr. 1 BDSG)
lässt die übermittlung von personenbezogenen Daten zu, soweit sie zur Wahrung berechtigter Interessen des angefragten Unternehmens erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.

Ein berechtigtes Interesse ist ein nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes tatsächliches Interesse, das wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann, d.h. es muss sich um einen Zweck handeln, dessen Verfolgung vom gesunden Rechtsempfinden gebilligt wird (Kehr PstR 06/2015 a.a.O.; Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 28 BDSG, Rn. 104). Etwa, wenn der Unternehmer ein Interesse daran hat, mit dem Staatsanwalt zusammen zu arbeiten, um dadurch Ermittlungsmaßnahmen abwenden zu können bzw. negative Medienberichte hinsichtlich des Bekanntwerdens des Sachverhaltes zu vermeiden (Kehr, PStR 06/2015, 152, 155; Schmidt, ZD 12, 63, 66 und Schürrle/Olbers, CCZ 10, 178, 180). Soweit die konkrete Gefahr besteht, dass mit weiteren behördlichen Maßnahmen zu rechnen ist, stellt auch dies ein berechtigtes Interesse des Unternehmens dar (Kehr, PStR 06/2015, 152, 155; Schmidt, ZD 12,63,66). Unklar ist indessen, ob Vorfeldermittlungen der Steuerfahndung in Form eines Auskunftsersuchens ausreichend sind, um ein solches berechtigtes Interesse, ähnlich wie bei Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft zu belegen (Kehr, PStR 06/2015, 152, 155). In begründeten Einzelfällen mag das zutreffen.

Unzulässig ist die übermittlung immer dann, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen (etwa des Lieferanten) besteht und dieses Interesse erheblich beeinträchtigt wird. Im Einzelfall ist stets anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abzuwägen zwischen den berechtigten Unternehmensinteressen an der Preisgabe und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen (Kehr, PStR 06/2015 a.a.O; OLG Düsseldorf 11.5.05, 1-15 U 196/04, MMR 05, 538, 539). Hinsichtlich der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen ist maßgeblich darauf
abzustellen, in welche Sphäre des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG eingegriffen wird. Je sensibler die Daten sind (§ 3 Abs. 9 BDSG), desto eher werden schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt. Die Intimsphäre ist absolut geschützt, eine diesbezügliche Datenübermittlung wäre deshalb auf jeden Fall unzulässig.

b) § 32 BDSG übermittlung von Beschäftigtendaten des Unternehmens
§ 32 Abs. 1 S. 2 BDSG gilt bei der übermittlung von Beschäftigtendaten vorrangig.
Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten gemäß
§ 32 Abs. 1 S. 2 BDSG nur dann übermittelt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat. Insoweit dürfte ein einfacher Anfangsverdacht gem. § 152 StPO ausreichend sein (str., Zoll in Taeger/Gabel, BDSG, 1. Aufl., § 32 BDSG, Rn. 43; Kehr, PStR 06/2015 S. 156 m.w.N.).

Weitere Voraussetzung ist,
-dass die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und
-dass das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verar-    beitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den       Anlass nicht unverhältnismäßig sind. Auch bei einem Abstellen auf § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG     ist daher eine exakte Einzelfallprüfung vorzunehmen.

IV. Fazit
Die Voraussetzungen für eine Ermächtigung nach dem BDSG sind recht hoch.
Wenn das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzung von Auskunftsersuchen (insbesondere der hinreichende Anlass) -wie häufig- zweifelhaft ist, läuft der Unternehmer Gefahr, sich zivilrechtlich haftbar zu machen bzw. ein empfindliches Bußgeld und ggf. einen Reputationsverlust wegen Verletzung des Datengeheimnisses zu riskieren.

Vor dem Hintergrund der oben unter II. dargestellten datenschutzrechtlichen Konsequenzen dürfte wegen der häufig gegebenen Ungewissheit der Voraussetzungen des Auskunftsersuchens gemäß § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO die Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens und ggf. eines Finanzrechtsstreits verstärkt zum Mittel der Wahl werden.

Heilbronn, August 2015

Mitgeteilt von
Rechtsanwalt Hans Georg Hofmann
Fachanwalt für Steuerrecht/Steuerstrafverteidiger
Niederhofener Str. 26 74080 Heilbronn
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Der 1. Strafsenat des BGH und das Steuerstrafrecht


Zum 1.6.2008 wechselte die Zuständigkeit für Steuerstrafsachen vom 5. Strafsenat des BGH zum 1. Strafsenat. Eine Reihe grundlegender Entscheidungen des I.Strafsenats zeigt eine klare Tendenz zu einer strengeren Ahndung von Steuerstraftaten. Die wesentlichsten Neuerungen bzw. Klarstellungen sind:

I. Selbstanzeige
1. Zur strafbefreienden Selbstanzeige - Das Urteil vom 20.5.2010
Der 1. Strafsenat hat die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige in wesentlichen Punkten erschwert. Unter anderem wurde die Jahrzehnte alte Rechtspraxis, die die Teilselbstanzeige anerkannte, gekippt.

Als Kernsätze formuliert der BGH:
a) Die Selbstanzeige sei eine Ausnahmeregelung und daher eng auszulegen.
b) der fiskalische Zweck, noch unbekannte Steuerquellen zu erschließ;en, habe angesichts der heute bestehenden Ermittlungsmöglichkeiten und der verbesserten internationalen Zusammenarbeit zunehmend an Bedeutung verloren!? Die darin versteckte These, dass unentdeckt bleibende Steuerhinterziehungen am Aussterben, seien, überrascht dann doch.

Eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit sei nur gegeben, wenn der Täter nunmehr "reinen Tisch" macht. Erst dann liege eine strafbefreiende Selbstanzeige i. S. des § 371 IAO vor. Danach tritt die strafbefreiende Wirkung für das offenbarte Auslandskonto nicht ein, wenn gleichzei- tig etwa bisher verschwiegene Mieteinkünfte nicht mit offengelegt werden.

Daneben wird der Sperrgrund des § 371 II Nr. l lit. a Alt. 2 AO erweiternd aus. Danach tritt Straffrei- heit nicht ein, wenn vor der Selbstanzeige ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit - insbesondere im Rahmen einer Durchsuchungsmaß;nahme- erschienen ist. Die Ermittlungsmaß;nahmen erstrecken sich zu Beginn häufig nur auf einige der tatsächlich strafrelevanten Jahre. Hier erfolgten bisher häufig umgehend Selbstanzeigen für die weiteren Jahre, die in der Praxis als strafbefreiend akzeptiert wurden. Nach dem BGH erstreckt sich die Sperrwirkung -unabhängig vom Ermittlungswillen des erschienenen Amtsträgers- auf alle Taten, bei denen unter Berücksichtigung des bisherigen überprüfungsziels und den steuerlichen Gegebenheiten des beschuldigten Steuerpflichtigen bei üblichem Gang des Ermittlungsverfahrens zu erwarten ist, dass sie ohnehin in die überprüfung einbezogen würden.
Dies sei jedenfalls stets dann der Fall, wenn sich die neuen Tatvorwürfe lediglich auf weitere Be- steuerungszeiträume hinsichtlich derselben Steuerart bei identischen Einkunftsquellen erstrecken.

Weiter verlegt der BGH den Zeitpunkt der Tatentdeckung (§ 371 n Nr. 2 AO) nach vorne. Die Entdeckung bilde erst den Ausgangspunkt der dann gebotenen Ermittlungen.

In der Regel sei eine Tatentdeckung bereits dann anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung der zur Steuerquelle oder zum Auffinden der Steuerquelle bekannten weiteren Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder ordnungswidrigkeit naheliege.

Dies sei auch schon vor dem Abgleich mit den Steuererklärungen des jeweiligen Steuerpflichtigen denkbar, etwa bei verschleierten Steuerquellen, wenn die Art und Weise der Verschleierung nach kriminalistischer Erfahrung ein signifikantes Indiz für unvollständige oder unrichtige Angaben sei.

Ergibt sich etwa also etwa die Zuordnung eines ausländischen Nummernkontos aus einer von der Finanzverwaltung angekauften CD, so dürfte hier wegen der Verschleierung der Steuerquelle eine Tatentdeckung bereits in dem Zeitpunkt der Entdeckung der Zuordnung des Kontos zu dem Steuerpflichtigen und nicht erst im Zeitpunkt des Abgleichs mit dessen Steuererklärung erfolgt sein!

Weiter sollen die Annahme des Kennenmüssens der Tatentdeckung heute keine hohen Anforderungen mehr zu stellen sein. Der Sperrgrund werde heute maß;geblich durch die objektive Voraussetzung der Tatentdeckung und weniger durch die subjektive Komponente bestimmt. Problem: Der Selbstanzeigewillige weiß; nicht, ob die Voraussetzungen für die erstrebte Straffreiheit gegeben sind!

2. Schwarzgeldbekämpfungsgesetz
In dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das wohl noch im April in Kraft tritt, wird nun in einer übergangsregelung klargestellt, dass die o.g. Rechtsprechung, insbesondere zur Teilselbstanzeige, erst mit In-Kraft-treten dieses Gesetzes gilt. Das Gesetz bringt aber auch Verschärfungen, etwa im Hinblick auf den Umfang der zu berichtigenden Steuerzeiträume. So müssen zur Wirksamkeit einer Selbstanzeige alle noch nicht verjährten Steuerhinterziehungen einer Steuerart aufgedeckt werden. Das sind gem. § 376 AO 5 Jahre, in besonders schweren Fällen 10 Jahre!
Bei Verkürzungen von mehr als 50.000 € pro Tat tritt Strafbefreiung nur ein, wenn neben der verkürz- ten Steuer ein Strafzuschlag von 5% bezahlt wird (§ 398 a AO neu)!

II. Steuerstrafrecht Allgemein
(1) Steuerverkürzung in groß;em Ausmaß;
Die Bestimmung einer Betragsgrenze von 50.000 Euro für einen Vermögensverlust bzw. 100.000 Euro für eine bloß;e Steuergefdhrdüng je Tatfür die Verwirklichung des Regelbei-spiels des §370III 2 Nr. l AO (Steuerverkürzung in groß;em Ausmaß; als besonders schwerer Fall). Die Betragsgrenze von 50.000 Euro kommt allerdings nur dann zur Anwendung, wenn ein aktiver Vermögensverlust auf Seiten des Fiskus eingetreten ist. Dies ist etwa der Fall, wenn auf Grund der Einreichung unrichtiger Umsatzsteuererklärungen mit einem vermeintlichen überschuss der Vorsteuern über die Umsatzsteuer die Auszahlung einer Steuervergütung erfolgt. Dagegen gilt eine Betragsgrenze von 100.000 Euro, wenn der Steuerpflichtige die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dies lediglich zu einer Gefährdung des Steueranspruchs führt. Dies betrifft etwa das pflichtwidrige Unterlassen des rechtzeitigen Einreichens einer Steuererklärung.

Bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag, so der l. Strafsenat, sei die Verhängung einer Geld- strafe nur bei Vorliegen gewichtiger Milderungsgründe noch schuldangemessen. Bei Hinterziehungs- beträgen in Millionenhöhe komme eine aussetzungsfahige Freiheitsstrafe nur und ausnahmsweise bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht.

(2) Umfang der verkürzten Steuer bei Umsatzsteuervoranmeldungen
änderung der Rechtsprechung dahingehend, dass bei der Steuerhinterziehung durch unrichtige oder unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen der tatbestandsmäß;ige Erfolg stets nicht in einem Zinsschaden wegen einer Steuerverkürzung auf Zeit, sondern in dem Nominalbetrag der zu niedrig angemeldeten Steuer liegt.
Nach der bisherigen Rechtsprechung handelte es sich hier um eine Steuerhinterziehung auf Zeit, wo- bei der Steuerschaden lediglich in der Höhe des Zinsverlustes von 0,5% der hinterzogenen Steuer- schuld je Monat gesehen wurde. Der /. Strafsenat gibt diese Rechtsprechung auf. Er argumentiert, dass die im Festsetzungsverfahren begangene Steuerhinterziehung ein konkretes Gefährdungsdelikt sei, wobei die Steuer bereits dann verkürzt ist, wenn diese nicht rechtzeitig festgesetzt wird.

Die Umsatzsteuervoranmeldung steht gem. § 168 S. l AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbe- halt der Nachprüfung gleich. Die Gefährdung des Steueranspruchs trete daher bereits mit der Einrei- chung einer unrichtigen Voranmeldung unabhängig davon ein, ob der Steuerschuldner beabsichtigt, in der Umsatzsteuer Jahreserklärung die falschen Angaben zu berichtigen. Der tatbestandsmäß;ige Erfolg liege stets in dem Nominalbetrag der im Voranmeldungsverfahren zu niedrig angemeldeten Steuer. Eine spätere Berichtigung durch eine Umsatzsteuer Jahreserklärung ist danach lediglich eine Scha- denswiedergutmachung, die nur bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.

(3) Strafzumessung bei Kettengeschäften
Bekräftigung des Grundsatzes, dass bei Ketten- und Karussellgeschäften für die Strafzumessung der vom Vorsatz umfasste, aus dem Gesamtsystem erwachsene deliktische Schaden maß;gebend ist sowie die Betonung, dass bei Steuerhinterziehungen beträchtlichen Umfangs die Vollstreckung einer Frei- heitsstrafe gem. § 56III StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten sein kann.
Bei fingierten Kettengeschäften ist typisch, dass bei jedem der beteiligten Unternehmen nur ein Teil des Gesamtsteuerschadens entsteht und häufig bei einzelnen Gliedern der Kette - isoliert betrachtet - gar kein Schaden entsteht.

Hierzu erkennt der 1. Strafsenat, dass jedenfalls soweit den einzelnen Beteiligten die Struktur und die Funktionsweise des Gesamtsystems bekannt sind, für die verschuldeten Auswirkungen der Tat der vom Vorsatz umfasste, aus dem Gesamtsystem erwachsene deliktische Schaden maß;geblich ist.

Ferner lässt der Senat erkennen, dass er die erstinstanzliche Strafaussetzung zur Bewährung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren missbilligt. Der BGH hebt hervor, es sei von Gewicht, bei Steuerhinterziehungen beträchtlichen Umfangs die Rechtstreue der Bevölkerung auf dem Gebiet des Steuerrechts zu erhalten. Daher könne die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung notwendig sein, wenn die Tat Ausdruck einer verbreiteten Einstellung sei, die eine durch einen erheblichen Unrechtsgehalt gekennzeichnete Norm nicht ernst nimmt und von vornherein auf die Strafaussetzung vertraut.

(4) Berichtigungspflicht nach § 153 AO
Die Erkenntnis, dass eine Berichtigungspflicht nach § 153 I AO auch bei vorangegangener bedingt vorsätzlicher Steuerhinterziehung besteht und der Verstoß; hiergegen eine erneute Strafbarkeit nach § 370INr.2AO begründet. Die Norm des § 153 I AO verpflichtet einen Steuerpflichtigen, eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unverzüglich richtigzustellen, wenn er nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt, dass diese Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und es hierdurch zu einer Steuerver- kürzung kommen kann oder bereits gekommen ist. Da die Norm auf ein nachträgliches Erkennen abstellt, entsteht diese Pflicht schon begrifflich nicht, soweit der Steuerpflichtige bei Abgabe der Erklärung deren Unrichtigkeit bereits gekannt hatte.

Der 1. Strafsenat hat nunmehr erstmals entschieden, dass eine Berichtigungspflicht besteht, wenn der Steuerpflichtige bei der ursprünglichen Erklärung die Unrichtigkeit seiner Angaben billigend in Kauf genommen hat und sich deshalb bereits wegen bedingt vorsätzlich begangener Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat. Dies war bisher vom BGH nicht entschieden und in der Literatur überwiegend verneint worden.

Der BGH verlangt damit, entgegen dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstbelastungsverbot quasi eine Selbstbezichtigungspflicht. Auß;erdem wird der Steuerpflichtige, welcher zunächst mit direktem Vorsatz eine unrichtige Steuererklärung abgibt, bessergestellt, als der zunächst bedingt vorsätzlich handelnde Steuerpflichtige.

Dies gilt auch für die strafrechtliche Verjährung. Diese tritt bei dem mit direktem Vorsatz handelnden Täter ohne Ruhen und Unterbrechung in fünf (in Fällen eines ab dem 25. 12. 2008 verwirklichten Regelbeispiels des § 370 III 2 Nrn. 1-5 AO in zehn Jahren) nach Bekanntgabe des auf die unrichtige Steuererklärung folgenden Steuerbescheids ein.
Erkennt dagegen ein zunächst bedingt vorsätzlich handelnder Täter kurz vor Ablauf der in diesem Fall nach § 169 II 2 AO zehnjährigen Festsetzungsfrist sicher die Unrichtigkeit der ursprünglichen Steuer- erklärung, so beginnt - bei Verstoß; gegen die Berichtigungspflicht - für diese Steuerhinterziehung durch Unterlassen eine neue fünf- bzw. zehnjährige strafrechtliche Verjährungsfrist.
Somit tritt strafrechtliche Verjährung erst gegebenenfalls mehr als 20 Jahre nach Einreichung der un- richtigen Steuererklärung ein!

(5) Zusammenarbeit von Finanzbehörden und Staatsanwaltschaft
Die Betonung der Pflicht der Finanzbehörden zur frühzeitigen Unterrichtung der Staatsanwaltschaft in allenfür eine Evokation geeigneten Fällen. Der Senat betont das Evokationsrecht der Staatsanwaltschaft gem. § 386 V 2 AO, wonach diese das Ermittlungsverfahren jederzeit an sich ziehen kann. Hiermit korrespondiere eine frühzeitige Unter- richtungspflicht der Finanzbehörden gegenüber der Staatsanwaltschaft über alle bei der Steuerfahn- dung anhängigen Ermittlungsverfahren, bei denen eine Evokation nicht fernliegt.

Der Senat weist ausdrücklich zu weiteren Konsequenzen für Amtsträger auf ein Urteil des BGH hin, welches sich mit einer möglichen Strafvereitelung durch die Verursachung einer Verfahrensverzöge- rung befasst. Danach kann eine erhebliche Verfahrensverzögerung auch strafrechtliche Folgen für die verursachenden Amtsträger haben.

Der Senat übt hierdurch Druck auf die Beamten der Straf-und Buß;geldsachenstellen aus, häufiger die Staatsanwaltschaften einzuschalten

(6) Schätzung von Besteuerungsgrundlagen im Strafrecht
Der BGH läß;t auch im Strafverfahren die Ermittlung des Steuerschadens durch Anwendung der Richtssatzsammlung zu! Voraussetzung ist allerdings, dass der Schaden nicht auf andere Weise mehr feststellbar ist, etwa weil keine Buchhaltungsunterlagen mehr vorhanden sind.
Dabei muß; sich der Strafrichter nicht am unteren Rand der Skala orientieren.

Mitgeteilt von Rechtsanwälte Siegel-Hofmann & Hofmann
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Richtiger Zeitpunkt der Selbstanzeige

Bundesfinanzhof v. 19.6.07 VIII R 99/04


Nach § 371 AO erzielt Straffreiheit, wer Einkünfte nacherklärt, bevor das Finanzamt Kenntnis der Hinterziehung hat, kein Strafverfahren eingeleitet wurde und noch kein Prüfer erschienen ist.
Unternehmer U erhielt am 06.01.04 eine Betriebsprüfungsanordnung für 2000-2002. Prüfungsbeginn war der 20.01.2004. Am 18.01.04 erklärte U schriftlich Umsätze für den Prüfungszeitraum nach. Der Betriebsprüfer erweiterte am 21.01.04 schriftlich die Prüfung auf die Jahre 1998 und 1999, da wegen der Selbstanzeige mit erheblichen steuerlichen änderungen zu rechnen sei und forderte U auf, die Unterlagen für 1998 und 1999 am 26.01.04 vorzulegen.
Am 25.01.2004 meldete U. hoffend straffrei auszugehen, per Fax für 1998 und 1999 weitere Umsätze nach.

Die Erwartung auf Straffreiheit erfüllte sich für 1998 und 1999 nicht. Der BFH entschied, dass der Prüfer bereits am 21.01.04, bei Bekanntgabe der Prüfungserweiterung, zur Prüfung dieser Jahre erschienen war. Es genüge, dass der Amtsträger seine ernsthafte Prüfungsabsicht beim Eintreffen durch entsprechende Erklärung oder schlüssiges Verhaltenalten erkennbar mache. Die bloß;e übergabe der Prüfungsanordnung reiche zwar nicht, doch habe der Prüfer den U gleichzeitig zur Vorlage der Unterlagen aufgefordert, wodurch er seine ernsthafte Prüfungsabsicht kundtat. Die Selbstanzeige war daher gesperrt.

Konsequenz: Die anläß;lich einer anstehenden Betriebsprüfung abzugebende Selbstanzeige darf sich nicht auf die Prüfungszeiträume beschränken, sondern sollte alle strafrechtlich unverjährten Zeiträume umfassen.

Mitgeteilt von Rechtsanwälte Siegel-Hofmann & Hofmann
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Unterhaltsrecht: Partner muss Einkommen ungefragt offenbaren


Während des Scheidungsverfahren hatten die Partner eine Vereinbarung (Vergleich) über den vom Ehemann zu leistenden Trennungsunterhalt abgeschlossen. Grundlage war ein für die Frau angenommenes Nettoeinkommen von 800 EUR. Mittlerweile verdiente die Frau aber seit mehr als 1 Jahr rund 1.184 EUR monatlich, was Sie aber für sich behielt.

Als es dann um die Festlegung des nachehelich zu zahlenden Unterhaltes ging, kürzte das Oberlandesgericht den Unterhaltsanspruch der Frau um monatlich 100 EUR für die Dauer von 1 Jahr. Damit berücksichtigte es die Tatsache, dass die Frau wegen Verheimlichung Ihrer tatsächlichen Einkünfte zuvor zu viel Unterhalt erhalten hatte.

Vergeblich ging die Frau gegen die Kürzung des Unterhaltes vor. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte das Urteil: Nach Abschluss des Vergleichs über den Trennungsunterhalt sei die Ehefrau verpflichtet gewesen, den Ehemann auch ungefragt über einen erheblichen Anstieg ihres eigenen Einkommens zu informieren, weil sich dies auf die Höhe des geschuldeten Trennungsunterhalts auswirken konnte, so die Karlsruher Richter (Urteil vom 16.04.2008; Az.: XII ZR 107/06).

Mitgeteilt von Rechtsanwälte Siegel-Hofmann & Hofmann
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Ehegattenunterhalt


Auch wenn die Ehe mehr als 20 Jahre Bestand hatte, können die an die geschiedene Gattin zu erbringenden Unterhaltszahlungen zeitlich befristet werden.
Die Rechtslage war bisher nicht eindeutig, die Gerichte lehnten die Befristungen des vom geschiedenen Mann zu leistenden "Aufstockungsunterhaltes" bei einer langen Ehedauer (10 Jahre und mehr) häufig ab.

Der Bundesgerichtgshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 26. September 2007 - XII ZR 11/05 jetzt klargestellt, dass eine Befristung der Zahlungen nicht alleine wegen einer langen Ehedauer abgelehnt werden darf. Entscheidend für weitere Unterhaltszahlungen sei vielmehr, ob nach einer übergangszeit (in der Unterhaltszahlungen zu erbringen sind) beispielsweise infolge der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung, noch ehebedingte Nachteile vorliegen. Ist das nicht der Fall und erzielt die Ehefrau eigene Einkünfte, die sie auch ohne die Ehe erzielen würde, kann es ihr nach einer übergangszeit zumutbar sein, auf den höheren Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den sie aus ihren eigenen Einkünften erreichen kann, so der BGH. Sie hat dann keinen Anspruch mehr auf Zahlungen des Ehemannes. Eine Befristung kann auch nachträglich durchgesetzt werden.

Mitgeteilt von Monika Siegel-Hofmann
Rechtsanwalt und Fachanwältin für Familienrecht, Heilbronn
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Britische Limited Companies im Visier der Finanzämter


Nach europäischem Recht ist eine Gesellschaft in allen EU-Mitgliedsstaaten anzuerkennen, wenn sie nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaates wirksam gegründet wurde und alsdann ihren Sitz in ein anderes Mitgliedsland verlegt.

Wegen des faktisch nicht erforderlichen Stammkapitals ist die britische "Limited Company" in Deutschland sehr populär.
Häufig unbekannt ist, dass auch eine ausschließ;lich in Deutschland ansässige Limited in Groß;britannien gesellschaftsrechtliche Pflichten erfüllen muß;, insbesondere: Erstellung eines britischen Jahresabschlusses; Aufbewahrung der Buchführung im "registered office"; Beachtung der Publizitätspflichten.

Da die Nichteinhaltung dieser Pflichten nachhaltige steuerliche Auswirkungen im Inland hat, prüft die Finanzverwaltung hier sehr streng. Erfüllt eine Limited Company die Publizitätspflicht in Groß;britannien nicht, droht die Löschung im britischen Handelsregister.

Ferner erfordert das britische Recht, dass Rechtsgeschäfte des Geschäftsführers mit der Gesellschaft (Geschäftsführerverträge/Darlehensverträge) stets vorab in einer Sitzung des Verwaltungsrates erklärt und protokolliert werden. Schließ;lich darf nach britischem Recht eine Ausschüttung an Gesellschafter nur erfolgen, wenn und soweit die Gesellschaft im Jahresabschluss einen echten Gewinn ausweist.

Folge: Steuerlich liegen verdeckte Gewinnausschüttungen vor, wenn durch die Löschung der Limited das Gesellschaftsvermögen (automatisch) auf die Gesellschafter übergeht. Gleiches gilt, wenn Leistungen (z.B. Geschäftsführergehalt oder Ausschüttungen) an den Gesellschafter unter Verstoß; gegen das britische Recht erfolgen.

Da das britische Gesellschaftsrecht und das deutsche Steuerrecht nicht aufeinander abgestimmt sind, ergeben sich steuerliche Fallstricke, die die Popularität dieser Rechtsform beschränken.

Mitgeteilt von Hans Georg Hofmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Heilbronn
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Verschärfte Bargeldkontrollen an deutschen Grenzen


Seit dem 15.06.07 gelten verschärfte Regeln zur Bargeldkotrolle an den Grenzen. Die Bundesrepublik kam damit einer EU-Verordnung nach, welche die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre nationalen Regelungen zur Bargeldkontrolle an den EU-Au&szß;;engrenzen auf einen einheitlichen Standard zu bringen.

Beim übertritt über die deutsche Grenze sind nunmehr mitgeführte Barmittel i.H.v. 10.000 EUR oder mehr anmeldepflichtig. Seither waren es 15.000 EUR.
Mit der Neuregelung gelten für EU-Binnengrenzen (z.B. nach österreich) und für deutsche EU-Auß;engrenzen (z.B. Schweiz) jetzt unterschiedliche Regeln.
Während bei EU-Innengrenzen Barmittel von 10.000 EUR (oder mehr) nur auf ausdrückliches Verlangen eines Zollbediensteten anzumelden sind, haben Reisende beim übertritt über die EU-Auß;engrenze entsprechende Barmittel nunmehr eigenständig und ohne Aufforderung an der Grenze schriftlich anzumelden! Diese Regelung gilt unabhängig vom Verkehrsmittel, also auch bei Verlassen des EU-Gebietes per Flugzeug. Auch Touristen mit entsprechend hoher Reisekasse sind verpflichtet, bei der Ausreise ins EU-Ausland diese schriftlich beim Zoll zu deklarieren.
Die Anmeldepflicht besteht auch, wenn der Reisende nicht Eigentümer des Geldes ist.
Als Barmittel gelten auch Reise-/Schecks, Aktien, Schuldverschreibungen u.ä.

Bei Verstöß;en werden drakonische Geldbuß;en von bis zu 1 Mio. EUR fällig! Die Staatsanwaltschaft/Finanzbehörde wird informiert, wenn Hinweise auf Geldwäsche oder Steuerverkürzung bestehen.
Es zeigt sich, dass die Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terrorismus die Freiheit des Bürgers massiv berührt.

Mitgeteilt von RA Hans Georg Hofmann
Fachanwalt für Steuerrecht, Heilbronn
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Vom Bürger zur Nummer: Bürger werden vom Fiskus durchnummeriert


Ab 01.07.07 werden den einzelnen Bürgern Identifikationsnummern, welche die Steuernummern ersetzen, zugeordnet. Damit haben erstmals die Bürger in allen Bundesländern eine Nummer mit demselben logischen Aufbau, die ein Leben lang unverändert und sogar bis zu 20 Jahren nach dem Tode bestehen bleibt. Positiv ist, dass Umstrukturierungen in der Finanzverwaltung sich deshalb nicht mehr auf die Nummer auswirken können.

Vergeben werden die Nummern vom Bundeszentralamt für Steuern, Bonn. Hierfür übermitteln die Meldebehörden zum 30.09.07 für jeden zum Ablauf des 30.06.07 mit Hauptwohnsitz registrierten Einwohner Name, frühere Namen, Vornamen, Ordens-/Künstlername, Tag/Ort der Geburt, Geschlecht und gegenwärtige Anschrift. Die Identifikationsnummer wird dann im Melderegister abgelegt.
Bei einer Geburt oder Zuzüglern ohne Identifikationsnummer übermittelt die Meldebehörde die Daten automatisch dem Bundeszentralamt. Entsprechendes gilt für änderungen der Daten oder Sterbefälle.

Die Finanzverwaltung ist so über die persönlichen Daten und jeweiligen Wohnsitz des Bürgers laufend informiert. Der Bürger muß; die Nummer den gesetzlichen und privaten Rentenversicherungsträgern mitteilen, die ihrerseits die Alterseinkünfte anhand der Nummer an die Finanzverwaltung weiterreichen müssen. Da die Finanzverwaltung schon heute durch Kontenabrufe, Freistellungsaufträge, EU weite Kontrollmitteilungen und diverse andere Datensammlungen über weitgehende Informationsquellen verfügt, wird die Entwicklung vom Steuerbürger zur bloß;en Nummer fortgesetzt.

Mitgeteilt von RA Hans Georg Hofmann
Fachanwalt für Steuerrecht, Heilbronn
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Das neue elektronische Handels- und Unternehmensregister:
Auch kleine GmbH's müssen zukünftig, für jedermann einsehbar, ihre Bilanzen veröffentlichen.


Ab 01.01.2007 gelten für alle offenlegungspflichtigen Unternehmen (AG, Kommanditgesellschaft auf Aktien GmbH's) eine Reihe gravierender änderungen.
Diese Unternehmen waren und sind nicht nur zur Erstellung, sondern auch zur Veröffentlichung ihres Jahresabschlusses verpflichtet.

Nach dem 31.12.2006 müssen die Rechnungsunterlagen nicht mehr beim Handelsregister, sondern beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Köln) auf elektronischem Wege (Word, Excel- oder XML-Format) eingereicht werden. Nur übergangsweise ist Papierform noch bis 31.12.2009 möglich.
Die Rechnungsunterlagen werden sodann in das neu geschaffene Unternehmensregister eingestellt, wo sie von jedermann im Internet unter "www.unternehmensregister.de" eingesehen werden können.

Die Offenlegung muß; innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag erfolgen. Endet das Geschäftsjahr zum 31.12.06 hat die Offenlegung spätestens zum 31.12.07 zu erfolgen.

Bei Verstöß;en ist nunmehr von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren einzuleiten, die festzusetzenden Ordnungsgelder bewegen sich zwischen 2.500,00 EUR und 25.000,00 EUR. Das Ordnungsgeld kann abgewendet werden, wenn innerhalb von 6 Wochen nach der Ordnungsgeldandrohung die Rechnungsunterlagen nachgereicht werden.

Zur überwachung der Offenlegungspflichten wurde eigens das Bundesamt für Justiz, Bonn, geschaffen. Da die überprüfung "auf Knopfdruck" erfolgen kann, wird sich die Praxis auf umfassende überprüfung und Verfolgung von Verstöß;en einstellen müssen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans Georg Hofmann
Fachanwalt für Steuerrecht, Heilbronn
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Kein Pardon bei falschen Angaben


Kein Pardon kannte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (Az: 1 UF b4/0b) in einem Unterhaltsprozess. In dem Verfahren ging es um die neue Festlegung der Unterhaltsrenten, die zuletzt im Rahmen des Scheidungsverfahrens eines Beamtenehepaares per Urteil festgelegt worden waren.
Die Ehefrau übte als Beamtin eine Halbtagstätigkeit aus, weitete diese Tätigkeit aber noch während der Prozesses zu einer 2/3-Stelle aus. In der letzten mündlichen Verhandlung verschwieg Sie jedoch die mit einer entsprechenden Einkommenssteigerung verbundene Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit.

Der geschiedene Ehemann (ein Polizeibeamter) erfuhr einige Zeit später davon. Er beantragte daraufhin den Wegfall seiner Unterhaltspflicht und berief sich dazu auf eine "Verwirkung" des Unterhaltsanspruchs seiner geschiedenen Frau, da diese vor Gericht unwahre Angaben gemacht habe bzw. Tatsachen verschwiegen habe.

Das OLG gab diesem Antrag statt: Es stehe nicht im Ermessen des Bedürftigen zu entscheiden, ob einzelne Tatsachen unterhaltsrechtlich relevant seien oder nicht, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Diese Prüfung obliege allein dem Gericht. Der Unterhaltsberechtigte, der unvollständige Angaben zu seinem Einkommen macht und Einkommensveränderungen während des Unterhaltsverfahrens nicht offenbart, begehe einen Prozessbetrug. Damit verwirkt der Berechtigte sämtliche etwa bestehende Unterhaltsansprüche.

Mitgeteilt von Monika Siegel-Hofmann, Fachanwältin für Familienrecht
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Arzt muß; Unterhalt für ungewolltes Kind bezahlen


Nur wenn man ein Kind als "Schaden" ansieht, kann es auch Schadensersatz geben. Muß; ein Arzt für den Unterhalt eines ungewollten Kindes Aufkommen, wenn er beim Einsatz von Verhütungsmaß;nahmen einen Fehler gemacht hat?

In seinem jüngsten Urteil hat der Bundesgerichtshof einen Arzt zu Unterhaltsleistungen verurteilt und damit die Frage erst einmal grundsätzlich entschieden. Die personenrechtliche Beziehung zwischen Eltern und Kind spreche nicht dagegen, in derartigen Fällen die Belastung mit einer Unterhaltsverpflichtung als Vermögenß;chaden anzusehen, so die Karlsruher Richter. Eine Ersatzpflicht des Arztes bestehe auch dann, wenn die gegenwärtige berufliche und wirtschaftliche Planung einer jungen Frau durchkreuzt werde und die zukünftige Planung noch nicht endgültig absehbar sei. Gerade in solchen Fällen könne der Fehler des Arztes zu erheblichen wirtschaftlichen Folgen führen. Auch der Vater eines unehelichen Kindes sei in diesen Fällen einzubeziehen, auch er müß;e nicht für das Kind aufkommen. So der BGH in seinem Urteil.

Den "Schaden" hat dennoch die Mutter, denn nach dem insoweit inkonsequenten Urteil muß; der Arzt bzw. deß;en Versicherung nur das Existenzminimum des Kindes bezahlen und zwar nur bis zum Eintritt der Volljährigkeit. Wer die Entbindungskosten ersetzt oder dem Arbeitgeber die Aufwendung für Lohnfortzahlung, auch darüber schweigt das Urteil. Diese Fragen waren nicht Gegenstand dieses Verfahrens. (BGH, Urteil vom 14. November 2006 - VI ZR 48/06).

Mitgeteilt von Monika Siegel-Hofmann, Fachanwältin für Familienrecht
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Kündigungsschutz im Kleinbetrieb


Nach der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Kündigungsschutzgesetzes genieß;en Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden, keinen allgemeinen Kündigungsschutz. Vor der änderung lag die Grenze bei nur 5 Arbeitnehmern.
Hatte der Betrieb im Januar 2004 beispielsweise 6 Arbeitnehmer, so behalten diese 6 "Arbeitnehmer" aber das Recht auf Kündigungsschutz, werden also von der Gesetzesänderung nicht betroffen. Nur die Arbeitnehmer, die danach eingestellt werden, verlieren das Recht auf Kündigungsschutz, solange der Betrieb unter der Grenze von 10 Arbeitnehmern insgesamt verharrt. Dies gilt auch dann, wenn für ausgeschiedene "Alt-Arbeitnehmer" andere Arbeitnehmer als "Ersatz" eingestellt worden sind.

Sinkt die Zahl der Arbeitnehmer eines Betriebes später unter die Grenze von 5 Arbeitnehmern, so verlieren alle Beschäftigten das Recht auf Kündigungsschutz, auch wenn sie bereits vor dem 1. Januar 2004 dort beschäftigt waren.
Voraussetzung ist allerdings, dass in dem Betrieb vor dem 1. Januar 2004 weniger als 10 Mitarbeiter tätig waren. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 21. September 2006 - 2 AZR 840/05 jetzt klargestellt.
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Durchleuchtete Steuerbürger: Verstärkter Auskunftsaustausch im In- und Ausland


Das Finanzamt kann (unbekannte) Bankverbindungen von Steuerpflichtigen - ohne dessen Kenntnis - über Bafin abfragen.
Diese Möglichkeit haben die Finanzämter bislang überwiegend für Vollstreckungszwecke eingesetzt (Kontenpfändung).

Da das Abrufverfahren aber zur Sicherstellung der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen und privaten Veräuß;erungsgewinnen aus Wertpapiergeschäften geschaffen wurde, sind die Finanzämter angewiesen worden, die Abrufmöglichkeit verstärkt, auch für Zwecke der Steuerfestsetzung, zu nutzen. Für die Praxis bedeutet dies, dass ein Steuerpflichtiger in folgenden Fällen mit einer überprüfung seiner Konten zu rechnen hat:

- wenn er erkennbar über umfangreiches Kapitalvermögen verfügt und er nach Aufforderung keine Jahresbescheinigung der Bank vorlegt,
- wenn er trotz hoher verfügbarer Mittel keine Kapitaleinkünfte erklärt,
- wenn die (aufwändige) Lebensführung nicht mit den erklärten Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Einklang steht, oder
- wenn der Steuerpflichtige wiederholt Schätzungen des Finanzamtes hinnimmt.

Auch wenn ein Steuerpflichtiger Konten im Ausland hat, kann er sich nicht mehr sicher fühlen. Neben den Ländern der EU und assoziierten Ländern haben sich auch Länder wie Estland und Lettland durch Vereinbarungen mit der Bundesregierung automatischen Auskunftsaustausch in Steuersachen verpflichtet. Neben Zins-, Dividenden- und Lizenzeinnahmen werden dem deutschen Fiskus automatisch Vermögensveräuß;erungsgewinne, Unternehmensgewinne und Einkünfte aus Löhnen, Ruhegehältern etc. mitgeteilt.

Die strafrechtlichen Folgen einer drohender Entdeckung nicht deklariereter (Kapital-) Einkünfte können im Wege einer Selbstanzeige und Nachzahlung der Steuern vermieden werden.

Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Hans Georg Hofmann, Fachanwalt für Steuerrecht, Heilbronn.
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Umsatzsteuerkarussell: EuGH rettet Existenz hunderter gutgläubiger Unternehmen


Durch kriminelle Umsatzsteuerkarusselle entstehen dem Fiskus Milliardenschäden. Das Prinzip: Unternehmen, die auf Warenlieferungen Vorsteuer bezahlen, erhalten diese Steuer auf Antrag vom Finanzamt erstattet. Kriminelle lassen sich die Steuer mehrfach erstatten. Die Ware wird mehrfach in eine Warenkette eingebracht, die Vorsteuer dabei mehrfach kassiert, während die Umsatzsteuer nicht abgeführt wird. Zur Verschleierung werden regelmäß;ig ohne ihr Wissen gutgläubige seriöse Unternehmen in die Warenkette eingebunden, mit ruinösen Folgen: Deckt die Finanzverwaltung nämlich ein solches Karussell auf, streicht es dem Unternehmer rückwirkend den Vorsteuerabzug für alle Erwerbe innerhalb des Karussells, während die ordnungsgemäß; gezahlte Umsatzsteuer bestehen bleibt. Dadurch kann sich der korrekt handelnde Unternehmer Steuerforderungen in Millionenhöhe ausgesetzt sehen, je nach dem, wie lange er unbewusst dort eingebunden war.

Der EuGH hat mit Entscheidung vom 12.01.06 klargestellt, dass diese zur Existenzvernichtung führende Vorgehensweise des Fiskus nicht haltbar ist. Es könne nur auf die konkrete Situation und Wissen des einzelnen Unternehmers ankommen, nicht darauf, ob im Rahmen der Lieferkette vorher oder nachher Umsätze getätigt werden, die mit einem Steuerbetrug behaftet sind.

Durch dieses lang erwartete Urteil dürfte die Existenz mehrerer hundert gutgläubiger Unternehmer gerettet worden sein.

Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Hans Georg Hofmann, Fachanwalt für Steuerrecht, Heilbronn.
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Auch Steuerschulden werden "getilgt"

Bundesgerichtshof (BGH) - Urteil vom 12.01.2006 - IX /B 29/04


Wer ein persönliches Insolvenzverfahren beantragt, kann nach Ablauf von 6 Jahren beim Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung beantragen. Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist unter anderem, dass alle pfändbaren Bezüge während des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht bestellten Treuhänder geflossen sind.

Die Restschuldbefreiung wirkt auch gegenüber dem Finanzamt für sämtliche Steuerschulden, allerdings können Gläubiger - und somit auch das Finanzamt - bei Gericht beantragen, die Restschuldbefreiung zu versagen.

Das Gericht kann nur aufgrund eines Antrags entscheiden, ohne Antrag eines Gläubigers findet keine Prüfung statt. Hauptgrund für eine Versagung der Restschuldbefreiung sind unrichtige oder unvollständige Angaben des Schuldners über seine wirtschaftlichen Verhältnisse.

Was also, wenn der Schuldner keine Steuererklärungen abgegeben hat und Schätzungen erfolgt sind?

Die Steuerschätzung alleine ist noch kein Grund, die Restschuldbefreiung zu versagen, so das Urteil des BGH. Eine teilweise auf Schätzungen des Schuldners beruhende ESt-Erklärung sei nur dann "unrichtig" im Sinne des § 290 Insolvenzordnung, wenn die Unrichtigkeit feststehe, entschieden die Karlsruher Richter. Es müsse zur vollen überzeugung des Insolvenzgerichtes feststehen, dass der Schuldner falsche Angaben gemacht habe.

Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Hans Georg Hofmann, Fachanwalt für Steuerrecht, Heilbronn.
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Steuersparmodell für Ehepaare

Bundesfinanzhof (BFH) - Urteil vom 12.7.2005 - II R 29/02


An Stelle eines Schenkungsvertrages schloss das langjährig verheiratete Ehepaar einen Ehevertrag ab, in dem sie die Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft mit Ablauf des Tages des Vertragsschlusses vereinbarten. Zugleich begründeten sie für den folgenden Tag erneut den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Den bis zum Stichtag auszugleichenden Zugewinn setzten die Eheleute einvernehmlich fest. Schenkungssteuer bezahlten sie für die Transaktion nicht.
Damit war das Finanzamt nicht einverstanden. Es vertrat die Ansicht, dass eine freiwillige Zuwendung an die Ehefrau erfolgt sei und setzte Schenkungsteuer gegen das Ehepaar fest.

Zu Unrecht, wie der BFH jetzt feststellte: Wenn es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft kommt, sei die Ausgleichszahlung auch dann nicht steuerpflichtig, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft unmittelbar im Anschluss daran wieder neu begründet wird, entschied das Gericht.

Auch ohne eine Scheidung können Ehepaare den zwischen ihnen bestehenden Güterstand jederzeit ändern. Durch die Verteilung des Vermögens auf zwei Köpfe wird die Progression gemildert und die Kinder können den Freibetrag doppelt im Anspruch nehmen. Weiteres Vermögen des Ehepartners kann im Erbfall unmittelbar auf die nächste Generation übergehen, wenn der andere Ehegatte durch den Zugewinnausgleich bereits ausreichend abgesichert ist. So wird u.a. eine doppelte Belastung mit Erbschaftsteuer verhindert.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Siegel-Hofmann, Fachanwältin für Familienrecht, Heilbronn.
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Steuerhinterziehung/Haftung des Ehegatten

Bundesfinanzhof (BFH) - Urteil vom 16.4.2002 - IX R 40/00


Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist nicht, wer sich als Ehegatte darauf beschränkt, die gemeinsame Einkommensteuer-Erklärung zu unterschreiben, in der der andere unrichtige oder unvollständige Angaben über eigene Einkünfte macht.

Sachverhalt
Der Ehemann der Klägerin hatte sonstige Einkünfte über mehrere Jahre hinweg nicht in den ESt-Erklärungen angegeben. Die Erklärungen wurden vom Ehemann erstellt und von der Ehefrau mitunterschrieben, die unstrittig von deren Unrichtigkeit wusste.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Klägerin allein durch ihre Unterschrift unter die gemeinsame Steuererklärung keine Steuerhinterziehung begangen hat. Der Ehepartner macht sich danach selbst dann nicht strafbar, wenn er weiß;, dass der andere Ehepartner seine Einkünfte unzutreffend in der Steuererklärung angegeben hat. Nach dem Prinzip der Individualbesteuerung werden bei der Zusammenveranlagung die Einkünfte der Ehegatten gesondert ermittelt, zusammengerechnet und dann den Ehegatten gemeinsam zugerechnet. Der Erklärungsgehalt der (bloß;en) Unterschrift beschränkt sich demzufolge auf die Einkunftsarten, die den jeweiligen Ehepartner selbst betreffen.

Nach Ansicht des BFH verwirklicht der Ehepartner auch keine Steuerhinterziehung durch Unterlassen, da für ihn auf Grund der bestehenden Aussageverweigerungsrechte als Ehegatte keine Pflicht zur Richtigstellung der Angaben des Ehepartners gegenüber den Finanzbehörden besteht.

Praxishinweis
Das Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung und entspricht der herrschenden Auffassung in der Literatur. Anders hätte der BFH den Fall betrachtet, wenn die Klägerin (Ehefrau) weitere Tatbeiträge geleistet und insoweit tatsächlich an der Straftat (aktiv oder psychisch) teilgenommen hätte.
Es bleibt zu hoffen, dass diese Rechtsprechung der Finanzgerichte alsbald auf die Praxis der Straf- und Buß;geldbehörden durchschlägt, die in aller Regel bei Zusammenveranlagung das Strafverfahren stets gegen beide Ehepartner einleiten.
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Eine Unterschrift fehlte: Kündigung unwirksam

Bundesarbeitsgericht (BAG) - Urteil vom 21.4.2005 - 2 AZR 162/04


Eine Zahntechnikerin war in einer von drei Zahnärzten gemeinsam betriebenen Praxis angestellt. Am 26. April 2002 erhielt sie eine fristgerechte Kündigung zum 10. Mai 2002. Das Kündigungsschreiben war nur von zwei Zahnärzten unterschrieben, die dritte Unterschrift fehlte. Die Zahntechnikerin hielt die Kündigung wegen der fehlenden Unterschrift für unwirksam. Erst als sie zum 30. September 2002 eine neue Stelle gefunden hatte, kündigte sie selbst.

Von den Zahnärzten verlangte sie die Bezahlung ihres Gehaltes bis zum 30. September, als diese sich weigerten, kam es zum Rechtsstreit.

Erst das BAG gab der Zahntechnikerin Recht, zwei Instanzen hatten gegen sie entschieden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 632 BGB). Für die Einhaltung der Schriftform ist es erforderlich, dass der Kündigende die Kündigung unterzeichnet.

Hier fehlte eine Unterschrift. Das Argument der Zahnärzte, sie hätten zugleich in Vertretung für den abwesenden Kollegen unterschrieben, half nicht.

Nach Ansicht der Bundesarbeitsrichter genüge es nicht, wenn lediglich ein Teil der Praxis- Gesellschafter ohne weiteren Vertretungszusatz die Kündigung unterschreiben. Eine solche Kündigungserklärung enthalte keinen hinreichend deutlichen Hinweis darauf, dass es sich nicht lediglich um den Entwurf eines Kündigungsschreibens handelt, der versehentlich von den übrigen Gesellschaftern noch nicht unterzeichnet ist.

Die Zahnärzte wurden entsprechend zur vollen Gehaltsnachzahlung verurteilt.
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Verwarnungsgelder sind steuerfrei

Bundesfinanzhof (BFH) - Urteil vom 7.7.2004 - VI R 29/00


übernimmt der Arbeitgeber, aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung von Verwarnungsgeldern, die gegen die bei ihm angestellten Fahrer wegen Verletzung des Halteverbots verhängt worden sind, so handelt es sich hierbei nicht um Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer muss die Zahlungen also nicht versteuern. Im entschiedenen Fall ging es um einen 24-Stunden-Paketzustelldienst. Dieser könne nach dem Vortrag des Unternehmens nur gewährleistet werden, wenn die Fahrer mit ihren Fahrzeugen in unmittelbarer Nähe zum Kunden hielten, gegebenenfalls auch in Fuß;gänger- oder in Halteverbotszonen. Würden die Fahrer ihre Fahrzeuge nur dort abstellen, wo dies erlaubt sei, wäre das Unternehmen nicht konurrenzfähig. Das genügte für die Annahme eines überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses.
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Keine "Gnade" für den falschen Arzt

Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 3.11.2004 - 5 AZR 592/03


über 8 Jahre lang war er als Gynäkologe in einer Universitätsklinik beschäftigt. Bei der Einstellung hatte er eine gefälschte Approbationsurkunde vorgelegt. Eine Zulassung als Arzt besaß; er nie, da er zwar ein Medizinstudium absolviert hatte, aber keinen formellen Prüfungsnachweis besaß;.

Als die Klinik endlich davon erfuhr, erklärte sie die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung und verlangte einen erheblichen Teil der gezahlten Vergütung (rund 70.000 Euro) von dem falschen Arzt zurück. Dieser verteidigte sich zunächst vor den Arbeitsgerichten erfolgreich mit folgendem Argument: Das Arbeitsverhälins sei nicht vor seiner Beendigung auß;er Funktion gesetzt worden. Er habe nicht krass sittenwidrig gehandelt. Der Umstand, dass er keinen formellen Prüfungsnachweis besessen habe, sei für den Wert der Arbeitsleistung nicht von Belang. Er habe zu jedem Zeitpunkt seiner Tätigkeit die Fähigkeit besessen, den Arztberuf auszuüben.

Die hier zweifellos gerechtfertigte Anfechtung eines Arbeitsverhältnisses hat in der Regel keine rückwirkende Kraft. Es ist für den Zeitraum, in dem es trotz der ihm anhaftenden Mängel in Funktion gesetzt war, wie ein fehlerfrei zu Stande gekommenes Arbeitsverhältnis zu behandeln. Ausnahmen bestehen im Falle eines besonders schweren Mangels, und davon ging das BAG in seinem Urteil auch aus: Durch die strafbare Praktizierung des Arbeitsvertrags könne hier keine "Heilung" für die Vergangenheit eintreten, entschied das Gericht. Die Ausübung der Heilkunde ohne Approbation, Erlaubnis oder sonstige Berechtigung ist unter Strafandrohung gesetzlich verboten. Das Geld muss zurück gezahlt werden.
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Zinseinnahmen im Ausland

Finanzgericht Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.12.2004


Das Finanzamt nahm die Steuerpflichtigen, ein türkisches Ehepaar, die seit 34 Jahren in Deutschland leben und arbeiten, aber der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, auf Nachzahlung von Einkommensteuer für in der Türkei in den Jahren 1994-1998 erzielte Zinseinkünfte i.H.v. 20.000 Euro in Anspruch. Der türkische Staat hat zwei Prozent der Zinsen als Steuer einbehalten. Ein Hinweis auf eine weitere Steuerpflicht in Deutschland erfolgte nicht. Da die Regelverjährungsfrist bereits abgelaufen war, setzen die Steuerbescheide vorsätzliche Steuerverkürzung voraus.

Das FG Baden-Württemberg hat im Eilverfahren die Einkommensteuerbescheide ausgesetzt, weil das Finanzamt eine vorsätzliche Steuerverkürzung nicht nachgewiesen habe. Die bloß;e Tatsache, dass die steuerlich vertretenen Antragsteller bei ihren Steuererklärungen angaben, keine über den Freibeträgen liegende Zinseinnahmen erzielt zu haben, reiche für Vorsatz nicht aus. Angesichts der Sprachschwierigkeiten und des Bildungsniveaus (nur sechs Schuljahre) könne insbesondere nicht unterstellt werden, dass die Antragsteller Fragen und Erläuterungen in den Erklärungsvordrucken gelesen und verstanden hätten.

Die Finanzverwaltung fordert bei Dauersachverhalten, wie z.B. Zinseinnahmen, Steuern grundsätzlich über einen Zehnjahreszeitraum nach. Der dafür notwendige Vorsatz wird oft einfach unterstellt. In besonders gelagerten Fällen, wie bei komplizierten Gestaltungen, bei Auslandssachverhalten oder Sprachschwierigkeiten der Steuerpflichtigen o.ä., sollte deshalb stets der die 10-jährige Frist auslösende Vorsatz hinterfragt und ggf. Einspruch und Klage eingelegt werden.
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Anwaltskanzlei Siegel-Hofmann & Hofmann . Niederhofener Str. 26 . 74080 Heilbronn
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